Die Statuten des Vereins
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen FAKT – Fachverband für Kunsttherapie.
2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3. Das Rechnungsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
a) Förderung von Ausbildung und Lehre von Kunst- und Gestaltungstherapie auf wissenschaftlich hohem Niveau orientiert an aktuellen wissenschaftlichen Fragestellungen.
b) Die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten zu Theorie und Methode der Kunst- und Gestaltungstherapie als therapeutisches Verfahren.
c) Zusammenschluss von Kunst- und Gestaltungstherapeut:innen verschiedener Aus-, Fort- und Weiterbildungen und Weiterbildungsinstituten.
d) Etablierung und Verbreitung eines Berufsbildes und Berufsstandes Kunst- und Gestaltungstherapie, sowie die berufsständische Vertretung der Kunst- und Gestaltungstherapeut:innen gemäß dem Curriculum der Wiener Schule für Kunsttherapie.
e) Entwicklung und Überprüfung der Aus-, Fort- und Weiterbildungsrichtlinien für Kunst- und Gestaltungstherapie mit dem Ziel einer zeit- und sachgerechten Anpassung und Vereinheitlichung der Standards.
f) Zusammenarbeit mit Verbänden ähnlicher Zielsetzung auf nationaler und internationaler Ebene.
3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Planung, Durchführung und Förderung von regionalen und überregionalen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Kunst- und Gestaltungstherapie.
b) Durchführung von Forschungsprojekten.
c) Seminare, Fort- und Weiterbildungen, Vorträge
d) Herausgabe einer Zeitung
e) Herausgabe von Podcasts
f) Öffentlichkeitsarbeit gegenüber staatlichen Stellen
g) Herausgabe von Werbe- und Informationsmaterialien, zB Visitenkarten, Flyer, Folder
h) Online-Marketing-Maßnahmen, zB Website, Social-Media-Kanäle, Newsletter
i) Vernetzung über berufliche Plattformen
j) Teilnahme und/oder Ausrichtung von einschlägigen Messen, Kongressen, Symposien, Fachtagungen
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) Spenden, Förderungsbeiträge, Subventionen, sonstige Zuwendungen
d) Sponsoring
e) Preise
f) Schenkungen
4. Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
1.1 Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die den inhaltlichen Aufnahmekriterien (Ausbildungsabschluss bei einer vom FAKT anerkannten Ausbildungsinstitution in Kunst- und Gestaltungstherapie) entsprechen. Sie haben aktives und passives Stimmrecht und können sich in Abstimmung mit dem Vorstand und im Sinne des Vereinszwecks an der Vereinsarbeit beteiligen. Ordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig.
1.2 Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die einen laufenden Ausbildungsvertrag bei einer vom FAKT anerkannten Ausbildungsinstitution vorweisen können. Sie haben beratende und unterstützende Funktion und kein Stimmrecht. Außerordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig.
1.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, haben jedoch keine Beitragspflicht.
1.4 Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedbeitrags oder durch Dienst- oder Sachleistungen fördern.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen sowie von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe vonGründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
4. Vor Entstehung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
5. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Nach erfolgter Aufnahme kann der Zusatz „Mitglied im FAKT“ geführt werden. Mit der Aufnahme stimmt man den geltenden Qualitätsbedingungen (z.B. Verpflichtung zur Supervision, Fortbildung) des Vereins zu.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2. Die Mitgliedschaft gilt für jeweils ein Kalenderjahr. Der Austritt kann nur mit 31.12. jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich, das heißt bis 30.9. (einlangend) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. In Ausnahmefällen ist auch ein vorzeitiger Austritt möglich. Der Vorstand behält sich eine Entscheidung darüber ohne Begründung vor.
3. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung (zumindest) eines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaftsrechte ruhen).
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in § 6 Abs. 4 genannten Gründen (grobe Verletzung der Mitgliedspflichten oder unehrenhaftes Verhalten) von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, soweit diese dafür bestimmt sind. Der Vorstand entscheidet darüber, ob eine Einrichtung des Vereins der Benutzung durch die Mitglieder offensteht. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
9. Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer:innen binnen 8 Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen (maßgeblich ist das Datum der Einladung). Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertretungen) (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert werden sollen oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen Verhinderung sein:e Stellvertreter:in. Wenn auch diese:r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10. Die Generalversammlung kann nach Ermessen des Vorstands entweder physisch (am Ort des Vereinssitzes oder an einem anderen in der Einladung bezeichneten Ort), virtuell (unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel ohne physische Anwesenheit) oder hybrid (Kombination aus physischer und virtueller Teilnahme) abgehalten werden.
11. Bei einer virtuellen oder hybriden Durchführung ist sicherzustellen, dass die Teilnehmer:innen akustisch und optisch in Echtzeit miteinander kommunizieren können und die Identität der Teilnehmer:innen sowie die Authentizität der Stimmabgabe zweifelsfrei feststellbar sind.
12. Die Entscheidung über die Form der Durchführung sowie die technischen Details (z. B. genutzte Software, Zugangsdaten) sind in der Einladung bekannt zu geben.
10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung der Tagesordnung und des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer:innen und die Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Mitgliedsbeiträge,
e) Bestätigung der für die Vorstandstätigkeit vorgeschlagenen Vergütung,
f) Beschlüsse über die Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
h) die Bestellung von zwei Rechnungsprüfer:innen.
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
j) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstands
Die Rechnungsprüfer:innen müssen wenigstens 14 Tage vor der jährlichen Mitgliederversammlung Einblick in die Bücher des Vereins erhalten. Sie berichten der Versammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung. Die Auflösung, die Satzungsänderung und der Ausschluss eines Mitglieds bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge dieser Art müssen mit der Einladung sechs Wochen vor der Generalversammlung als Tagungsordnungspunkte bekannt gemacht sein. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es wird den Mitgliedern bekannt gegeben.
11. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, und zwar aus:
a) Vorsitzende:r (erste:r Vorsitzende)
b) stellv. Vorsitzender (zweite:r Vorsitzende)
c) Schriftführer:in
d) Kassier:in
e) Wissenschaftliche:r Beirat/Beirätin
f) weitere Mitglieder – nach Funktionen zu kooptieren
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede:r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/ einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/ die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Ausgeschiedene Vorstandmitglieder sind wieder wählbar.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter/ seiner Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2 von ihnen anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung sein Stellvertreter/ seine Stellvertreterin. Ist auch diese:r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§11 Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§11 Abs. 9) und Rücktritt (§11 Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
12. Aufgabenkreis des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
2. Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen
4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen
5. Verwaltung des Vereinsvermögens
6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
8. Geschäftsführung des Vereins
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der/Die Vorsitzende und ihre Stellvertretung vertreten den Verein nach außen. Sie führen den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug sind sie berechtigt, auch in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Sie führen die laufenden Geschäfte des Vereins.
2. Die Vorstandsmitglieder unterstützen den/die Vorsitzende und ihre Stellvertretung bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
3. Der/Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
4. Der/Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
5. Der/Die wissenschaftliche Beirat/Beirätin stellt Beratung und Fachkompetenz bereit und unterstützt die Vereinsorgane bei wissenschaftlichen oder fachlichen Fragestellungen.
6. Der Vorstand hat das Recht, für spezielle Aufgabengebiete weitere Vorstandsmitglieder zu ernennen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
7. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Vorsitzenden der/die stellvertretende Vorsitzende. Vorsitzende:r und stellvertretende:r Vorsitzende haben dieselben Befugnisse.
8. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins sowie rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
14. Die Rechnungsprüfer:innen
1. Die zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen – mit Ausnahme der Generalversammlung – keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die Prüfung der Finanzgebahrung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Insbesondere obliegt ihnen die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Tritt ein:e Rechnungsprüfer:in zurück, währt seine/ ihre Funktion als Rechnungsprüfer:in solange weiter, bis ein:e neue:r Rechnungsprüfer:in gewählt ist.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.
15. Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter:innen schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ebenfalls zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter:innen namhaft. Macht der vom Vorstand zur Namhaftmachung von zwei Mitgliedern als Schiedsrichter:innen aufgeforderte Streitteil keine ordentlichen Mitglieder oder nur ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter:in namhaft, bestimmt der Vorstand an dessen Stelle die beiden bzw. den/die eine:n Schiedsrichter:in. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter:innen binnen weiterer 14 Tage mit einfacher Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum/ zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen – mit Ausnahme der Generalversammlung – keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.
16. Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum Ende des 1. Quartals eines Kalenderjahres fällig. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung bestätigt.
Der Beitrag beläuft sich bei:
a) ordentlichen Mitgliedern auf den vollen Beitragssatz
b) außerordentlichen Mitgliedern auf höchstens den halben Mitgliedsbeitrag
2. Für gering verdienende ordentliche Mitglieder gilt ein reduzierter Beitragssatz. Die Einkommensgrenze wird vom Vorstand jeweils festgelegt und von der Generalversammlung bestätigt. Antragsteller:innen haben ihr Einkommen jährlich in geeigneter Form nachzuweisen.
17. Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch über die Abwicklung des eventuell vorhandenen Vermögens abzustimmen. Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen soll, soweit das möglich ist einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
18. Gründungsmitglieder
Die Gründung des Vereins erfolgte auf Initiative und unter Mitwirkung von:
Monika Andergassen, Ph.D.
Elisabeth Banach
Birgit Elsner
Mag.a Vera Goldhalm
Angela Mamot, BA
Antoaneta Slavova, MA
Ina Vorbrugg
